Zulassung zum Studienkolleg
- Die Bedingungen, die für eine Zulassung erfüllt sein
müssen, finden Sie in der
Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Studienkollegs Hamburg. Die wichtigsten
Bestimmungen sind auf dieser Seite zusammengestellt, die
vollständige Fassung finden Sie beim
Justizportal Hamburg.
Auszug aus der Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Studienkollegs Hamburg (APO_SH)
vom 20. Juli 2005 mit Änderungen vom 13. Juli 2007
Kurse für deutsche und ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber
Allgemeine Bestimmungen
§1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Ausbildung und Prüfung von Studienbewerberinnen
und Studienbewerbern am Studienkolleg Hamburg.
§ 2
Aufgabe des Studienkollegs
-
Das Studienkolleg bereitet Studienbewerberinnen
und Studienbewerber, die auf Grund ihres ausländischen Bildungsnachweises
nicht unmittelbar zum Studium an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland
zugelassen werden können, sprachlich, fachlich und methodisch auf ein
Studium vor.
- Das Studienkolleg bietet Kurse an für
- Studienbewerberinnen und Studienbewerber
mit deutscher oder ausländischer Staatsangehörigkeit und
- Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die zum Personenkreis der
Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler nach dem Bundesvertriebenengesetz in
der Fassung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 830), zuletzt geändert am 30.
Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1999), in der jeweils geltenden Fassung oder der
jüdischen Immigrantinnen und Immigranten aus der ehemaligen Sowjetunion
gehören.
- Ein Rechtsanspruch auf die Einrichtung eines Kurses besteht nicht.
§ 3
Zulassungsvoraussetzungen
- Die Aufnahme in das Studienkolleg
setzt Kenntnisse in der deutschen Sprache voraus, die es ermöglichen,
mit Aussicht auf Erfolg am Unterricht des Studienkollegs teilzunehmen. Ausreichende
Kenntnisse in der deutschen Sprache werden durch eine entsprechende Vorbildung
oder durch die erfolgreiche Teilnahme an der Eingangsprüfung Deutsch
nachgewiesen. Der Umfang der erforderlichen Sprachkenntnisse richtet sich
nach den Bestimmungen für die einzelnen Kurse.
-
Die Eingangsprüfung Deutsch wird vom Studienkolleg durchgeführt. Zur Durchführung bildet die
Kollegleiterin oder der Kollegleiter einen Prüfungsausschuss, der aus
zwei bis drei Lehrkräften besteht. Die Eingangsprüfung kann zweimal
wiederholt werden. Über Ausnahmen in besonders gelagerten Einzelfällen
entscheidet die Kollegleiterin oder der Kollegleiter.
- Die Aufnahme ist ausgeschlossen,
wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber ein Studienkolleg in einem
anderen Land in der Bundesrepublik Deutschland besucht oder die Abschlussprüfung
in Hamburg oder in einem anderen Land in der Bundesrepublik Deutschland insgesamt
zweimal nicht bestanden hat. Über Ausnahmen in besonders gelagerten Einzelfällen
entscheidet die Kollegleiterin oder der Kollegleiter.
§ 4
Zulassungsbeschränkung
Die Zulassung zum Studienkolleg
ist beschränkt. Die Zulassungszahlen für die Kurse werden durch
gesonderte Rechtsverordnungen festgesetzt.
§ 5
Zulassungsantrag, Bewerbungsfrist
-
Ein Antrag auf Zulassung muss
schriftlich bei der Zulassungsstelle des Studienkollegs Hamburg eingehen.
Er muss bis zum 31. März oder bis zum 30. September eines Jahres für
den jeweils folgenden Kurs eingegangen sein.
- Einem Antrag auf Zulassung sind
beizufügen:
- eine amtlich beglaubigte Kopie
des Originalzeugnisses und der sonstigen für die Zulassung erforderlichen
Nachweise,
- eine amtlich beglaubigte Kopie der deutschen Zeugnisübersetzung einer vereidigten
Übersetzerin oder eines vereidigten Übersetzers,
- eine amtlich beglaubigte vollständige Passkopie,
- ein Lebenslauf in deutscher Sprache mit einer Darstellung des Bildungsweges,
- eine amtlich beglaubigte Kopie eines deutschen Sprachzeugnisses,
- ein Lichtbild, das nicht älter als drei Monate ist.
- Soweit Zulassungszahlen für Kurse festgesetzt sind, entscheidet der
Zulassungsausschuss über die Zulassung der Studienbewerberinnen und Studienbewerber.
Dem Zulassungsausschuss gehören an:
-
als vorsitzendes Mitglied eine Angehörige oder ein Angehöriger der zuständigen Behörde,
- die Kollegleiterin oder der Kollegleiter oder die stellvertretende Kollegleiterin
oder der stellvertretende Kollegleiter,
- zwei von der Kollegleiterin oder dem Kollegleiter zu bestimmende Lehrkräfte am
Studienkolleg,
- ein beratendes Mitglied, das von der Universität Hamburg bestimmt wird.
Das vorsitzende Mitglied kann den Vorsitz auf
die Kollegleiterin oder den Kollegleiter oder die stellvertretende Kollegleiterin
oder den stellvertretenden Kollegleiter übertragen.
- Der Zulassungsausschuss ist beschlussfähig,
wenn mindestens das vorsitzende und zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder
anwesend sind. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist unzulässig.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds. Über
die Sitzungen des Zulassungsausschusses sind Niederschriften zu führen.
§ 7
Vergabe der Kursplätze
-
Die zur Verfügung stehenden
Kursplätze werden für jede Kursart
-
zu 10 vom Hundert an Härtefälle nach Absatz 2,
- 20 vom Hundert nach Wartezeit nach Absatz 3,
- 70 vom Hundert nach Eignung und Leistung nach Absatz 4
vergeben.
In die Auswahl nach Satz 1 Nummer 2 werden nur Studienbewerberinnen und Studienbewerber
einbezogen, die nicht bereits nach Satz 1 Nummer 1, in die Auswahl nach Satz
1 Nummer 3 werden nur Studienbewerberinnen und Studienbewerber einbezogen,
die nicht bereits nach Satz 1 Nummern 1 und 2 zu berücksichtigen sind.
Soweit die Zahl der Kursplätze nach Satz 1 Nummern 1 und 2 nicht voll
in Anspruch genommen wird, werden die verbleibenden Kursplätze nach Satz
1 Nummer 3 vergeben. Bei Berechnung der Quoten wird gerundet.
- Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn die Ablehnung der Zulassung
mit Nachteilen verbunden wäre, die bei Anlegung eines strengen Maßstabes über das Maß
der mit der Ablehnung üblicherweise verbundenen Nachteile erheblich hinausgehen
würden. Die Bewerberinnen und Bewerber werden nach dem Grad der außergewöhnlichen
Härte ausgewählt.
- Bei der Auswahl der Studienbewerberinnen
und Studienbewerber nach der Wartezeit ist für die Rangfolge die Häufigkeit
ihrer Bewerbungen in Folge bei der zuständigen Behörde maßgebend.
Bei gleicher Anzahl der Bewerbungen entscheidet das Los.
- (4) Bei der Vergabe nach Eignung und
Leistung werden die Kursplätze nach den im Zeugnis über die ausländische
Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesenen Leistungen vergeben. Es wird für
jeden Fachkurs eine Rangliste erstellt. Die Berechnung des Ranges erfolgt
nach der Vereinbarung über die Festsetzung der Gesamtnote bei ausländischen
Hochschulzugangszeugnissen nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz
vom 15. März 1991 in der jeweils geltenden Fassung. Bei Ranggleichheit
entscheidet das Los.
- Die Gesamtzahl der für die
Zulassung nach Absatz 1 zur Verfügung stehenden Kursplätze vermindert
sich entsprechend, wenn bereits zugelassene Kollegiatinnen und Kollegiaten
nach einem Deutschkurs nach § 12 Absatz
2 erneut eintreten oder das erste Semester beziehungsweise
das erste Ausbildungsjahr nach § 37 Absatz
5 und § 45 Absatz
5 wiederholen. Die verbleibenden Kursplätze werden
nach den in Absatz 1 vorgesehenen Quoten vergeben.
§ 8
Unwirksamkeit der Zulassung
Die Zulassung wird unwirksam,
wenn die zugelassene Bewerberin oder der zugelassene Bewerber nicht innerhalb
von zwei Wochen nach Zugang des Zulassungsbescheides schriftlich mitteilt,
dass sie oder er die Zulassung annimmt. Die Zulassung wird auch unwirksam,
wenn die zugelassene Bewerberin oder der zugelassene Bewerber die Ausbildung
in dem Kurs mit Beginn des Unterrichts nicht unverzüglich antritt.
§ 10
Ende der Zugehörigkeit zum Studienkolleg
Die Zugehörigkeit zum Studienkolleg endet, wenn:
- die Ausbildung abgebrochen wurde,
- die abschließende Prüfung des Kurses bestanden wurde,
- der Übergang vom Sprachkurs Deutsch in den ersten Ausbildungsabschnitt eines Kurses nicht erreicht wurde,
- der Übergang in den nächsthöheren Ausbildungsabschnitt eines Kurses nicht erreicht und eine Wiederholung des vorherigen Ausbildungsabschnitts ausgeschlossen wurde,
- die abschließende Prüfung des Kurses nicht bestanden und eine Wiederholung des vorherigen Ausbildungsabschnitts ausgeschlossen wurde.
-
Die Ausbildung erfolgt in Kursen und ist in Abschnitte gegliedert. Der Übergang von einem Ausbildungsabschnitt in den nächsthöheren Ausbildungsabschnitt erfolgt auf Grundlage der von den Kollegiatinnen und Kollegiaten im Ausbildungsabschnitt
erbrachten Leistungen. Die Ausbildung schließt mit einer Prüfung ab.
- Der Unterricht in Fächern kann kursübergreifend erteilt sowie durch
Arbeitsgemeinschaften und Veranstaltungen ergänzt werden.
-
Kollegiatinnen und Kollegiaten,
bei denen nach Beginn des Unterrichts festgestellt wird, dass ihre Kenntnisse
in der deutschen Sprache nicht ausreichen, um am Unterricht erfolgreich teilnehmen
zu können, werden dem Sprachkurs Deutsch zugewiesen. Der Sprachkurs Deutsch
dauert ein Semester und bereitet die Kollegiatinnen und Kollegiaten sprachlich
auf die Ausbildung in den Kursen vor.
- Kollegiatinnen und Kollegiaten,
die erfolgreich am Sprachkurs Deutsch teilgenommen haben, gehen in den ersten
Ausbildungsabschnitt ihres Kurses über. Wer den Sprachkurs nicht erfolgreich
abschließt, muss das Studienkolleg verlassen; eine Wiederholung ist
ausgeschlossen. Wer den Sprachkurs nicht erfolgreich abschließt, erhält
darüber eine schriftliche Mitteilung.
§ 13
Teilnahme am Unterricht
- Die Kollegiatinnen und Kollegiaten
sind verpflichtet, an dem Unterricht und den anderen für verbindlich
erklärten Veranstaltungen pünktlich und regelmäßig teilzunehmen
und die geforderten Leistungsnachweise zu erbringen.
- Kollegiatinnen und Kollegiaten
können an religiösen Feiertagen ihrer Glaubensgemeinschaft, an staatlichen
Feiertagen ihres Heimatlandes und im Übrigen nur in dringenden Ausnahmefällen
beurlaubt werden. Die Entscheidung trifft der Kollegleiter oder die Kollegleiterin.
§ 33
Zulassungsvoraussetzungen
In einen Kurs für deutsche
und ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber wird aufgenommen,
wer über einen ausländischen Bildungsnachweis verfügt, der
in Verbindung mit der erfolgreich abgelegten Feststellungsprüfung als
Qualifikation für ein Studium an einer Hamburger Hochschule anerkannt
wird. Über ausreichende Kenntnisse in der deutschen Sprache verfügt,
wer das „Deutsche Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz Erste Stufe“,
die Zentrale Mittelstufenprüfung des Goethe-Instituts oder mindestens
gleichwertige Zeugnisse oder Diplome erworben oder die Eingangsprüfung
Deutsch erfolgreich absolviert hat.
In dem Zulassungsantrag ist anzugeben,
für welchen Fachkurs die Zulassung erfolgen soll. Der Angabe eines Fachkurses
steht es gleich, wenn das beabsichtigte Studium angegeben wird und das Studium
einem der Fachkurse zugeordnet werden kann.
§ 35
Vergabe der Kursplätze
-
Vorab werden bis zu 60 Plätze
der insgesamt zur Verfügung stehenden Kursplätze an deutsche Studienbewerberinnen
und -bewerber sowie Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats der
Europäischen Union und die ihnen rechtlich gleichgestellten Personen
vergeben. Dabei werden nicht mehr als 40 von Hundert der Plätze in einem
Fachkurs an deutsche Studienbewerberinnen und -bewerber sowie Staatsangehörige
eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union und die ihnen rechtlich
gleichgestellten Personen vergeben. Die verbleibenden Plätze werden in
dem Verfahren nach Absatz 2 vergeben.
- An die nach Leistung ranghöchste
Studienbewerberin oder den ranghöchsten Studienbewerber eines Landes
und an die ranghöchste staatenlose Studienbewerberin oder den ranghöchsten
staatenlosen Studienbewerber wird zunächst jeweils ein Kursplatz vergeben.
Übersteigt die Anzahl der ranghöchsten Studienbewerberinnen und
Studienbewerber 50 vom Hundert der Kursplätze, entscheidet das Los. Die
weiteren Kursplätze werden entsprechend der Rangliste nach Leistung vergeben.
-
An ausländische Studienbewerberinnen
und Studienbewerber mit gleicher Staatsangehörigkeit werden höchstens
15 vom Hundert der Plätze eines Fachkurses vergeben, solange nicht alle
anderen Studienbewerberinnen und Studienbewerber für diesen Kurs zugelassen
sind.
-
Maßgeblich ist die Staatsangehörigkeit
zur Zeit des Erwerbs der ausländischen Hochschulzugangsberechtigung.
§ 36
Art und Inhalt der Ausbildung
- Der Abschluss eines Kurses für
deutsche und ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber vermittelt
die fachgebundene Hochschulreife. Die Kurse sind nach fachlichen Schwerpunkten
gegliedert, denen bestimmte Studiengänge der Hochschulen zugeordnet sind.
Die Ausbildung dauert zwei Semester; sie schließt mit der Feststellungsprüfung
ab.
- Es können folgende Fachkurse
eingerichtet werden:
- Kurs T: Vorbereitung auf technische, mathematische und naturwissenschaftliche Studiengänge,
- Kurs M: Vorbereitung auf medizinische und biologische Studiengänge,
- Kurs W: Vorbereitung auf wirtschafts- und sozialwissenschaftliche Studiengänge,
- Kurs G: Vorbereitung auf sprachliche, geisteswissenschaftliche und künstlerische Studiengänge,
- Kurs S: Vorbereitung auf sprachliche Studiengänge.
- Die Kollegiatinnen und Kollegiaten
werden nach der Fachrichtung ihres beabsichtigten Studiums und gegebenenfalls
nach der Fachbindung ihres Vorbildungsnachweises einem der Fachkurse zugeteilt.
- Die Ausbildung innerhalb eines
Fachkurses umfasst die in der Anlage aufgeführten Pflichtfächer.
Sie kann sich auf weitere Zusatzfächer erstrecken, die für ein Studium
in den entsprechenden Studiengängen förderlich sind; diese Fächer
werden vom Studienkolleg festgelegt.
- Das Studienkolleg kann im Fachkurs
S in einzelnen Fremdsprachen zur Erfüllung des Pflichtfachs zweite Fremdsprache
für Fortgeschrittene nach seinem Angebot eine Prüfung abnehmen,
ohne dass es Unterricht in dieser Fremdsprache erteilt.
