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Studienkolleg für ausländische Studierende
an der Universität Hamburg

Holstenglacis 6
D - 20355 Hamburg

Tel. +49 - 40 - 42 89 86 00
studienkolleg@bsb.hamburg.de

  • STICHWORTSUCHE:

Zulassung zum Studienkolleg



Auszug aus der Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Studienkollegs Hamburg (APO_SH)

vom 20. Juli 2005 mit Änderungen vom 13. Juli 2007

Kurse für deutsche und ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber

Allgemeine Bestimmungen

§1

Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Ausbildung und Prüfung von Studienbewerberinnen und Studienbewerbern am Studienkolleg Hamburg.

§ 2

Aufgabe des Studienkollegs

  1. Das Studienkolleg bereitet Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die auf Grund ihres ausländischen Bildungsnachweises nicht unmittelbar zum Studium an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen werden können, sprachlich, fachlich und methodisch auf ein Studium vor.
  2. Das Studienkolleg bietet Kurse an für
    • Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit deutscher oder ausländischer Staatsangehörigkeit und
    • Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die zum Personenkreis der Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler nach dem Bundesvertriebenengesetz in der Fassung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 830), zuletzt geändert am 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1999), in der jeweils geltenden Fassung oder der jüdischen Immigrantinnen und Immigranten aus der ehemaligen Sowjetunion gehören.
  3. Ein Rechtsanspruch auf die Einrichtung eines Kurses besteht nicht.

§ 3

Zulassungsvoraussetzungen

  1. Die Aufnahme in das Studienkolleg setzt Kenntnisse in der deutschen Sprache voraus, die es ermöglichen, mit Aussicht auf Erfolg am Unterricht des Studienkollegs teilzunehmen. Ausreichende Kenntnisse in der deutschen Sprache werden durch eine entsprechende Vorbildung oder durch die erfolgreiche Teilnahme an der Eingangsprüfung Deutsch nachgewiesen. Der Umfang der erforderlichen Sprachkenntnisse richtet sich nach den Bestimmungen für die einzelnen Kurse.
  2. Die Eingangsprüfung Deutsch wird vom Studienkolleg durchgeführt. Zur Durchführung bildet die Kollegleiterin oder der Kollegleiter einen Prüfungsausschuss, der aus zwei bis drei Lehrkräften besteht. Die Eingangsprüfung kann zweimal wiederholt werden. Über Ausnahmen in besonders gelagerten Einzelfällen entscheidet die Kollegleiterin oder der Kollegleiter.
  3. Die Aufnahme ist ausgeschlossen, wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber ein Studienkolleg in einem anderen Land in der Bundesrepublik Deutschland besucht oder die Abschlussprüfung in Hamburg oder in einem anderen Land in der Bundesrepublik Deutschland insgesamt zweimal nicht bestanden hat. Über Ausnahmen in besonders gelagerten Einzelfällen entscheidet die Kollegleiterin oder der Kollegleiter.

§ 4

Zulassungsbeschränkung

Die Zulassung zum Studienkolleg ist beschränkt. Die Zulassungszahlen für die Kurse werden durch gesonderte Rechtsverordnungen festgesetzt.

§ 5

Zulassungsantrag, Bewerbungsfrist

  1. Ein Antrag auf Zulassung muss schriftlich bei der Zulassungsstelle des Studienkollegs Hamburg eingehen.
    Er muss bis zum 31. März oder bis zum 30. September eines Jahres für den jeweils folgenden Kurs eingegangen sein.
  2. Einem Antrag auf Zulassung sind beizufügen:
    1. eine amtlich beglaubigte Kopie des Originalzeugnisses und der sonstigen für die Zulassung erforderlichen Nachweise,
    2. eine amtlich beglaubigte Kopie der deutschen Zeugnisübersetzung einer vereidigten Übersetzerin oder eines vereidigten Übersetzers,
    3. eine amtlich beglaubigte vollständige Passkopie,
    4. ein Lebenslauf in deutscher Sprache mit einer Darstellung des Bildungsweges,
    5. eine amtlich beglaubigte Kopie eines deutschen Sprachzeugnisses,
    6. ein Lichtbild, das nicht älter als drei Monate ist.

§ 6

Zulassungsausschuss

  1. Soweit Zulassungszahlen für Kurse festgesetzt sind, entscheidet der Zulassungsausschuss über die Zulassung der Studienbewerberinnen und Studienbewerber. Dem Zulassungsausschuss gehören an:
    1. als vorsitzendes Mitglied eine Angehörige oder ein Angehöriger der zuständigen Behörde,
    2. die Kollegleiterin oder der Kollegleiter oder die stellvertretende Kollegleiterin oder der stellvertretende Kollegleiter,
    3. zwei von der Kollegleiterin oder dem Kollegleiter zu bestimmende Lehrkräfte am Studienkolleg,
    4. ein beratendes Mitglied, das von der Universität Hamburg bestimmt wird.
    Das vorsitzende Mitglied kann den Vorsitz auf die Kollegleiterin oder den Kollegleiter oder die stellvertretende Kollegleiterin oder den stellvertretenden Kollegleiter übertragen.
  2. Der Zulassungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens das vorsitzende und zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds. Über die Sitzungen des Zulassungsausschusses sind Niederschriften zu führen.

§ 7

Vergabe der Kursplätze

  1. Die zur Verfügung stehenden Kursplätze werden für jede Kursart
    1. zu 10 vom Hundert an Härtefälle nach Absatz 2,
    2. 20 vom Hundert nach Wartezeit nach Absatz 3,
    3. 70 vom Hundert nach Eignung und Leistung nach Absatz 4
    vergeben.
    In die Auswahl nach Satz 1 Nummer 2 werden nur Studienbewerberinnen und Studienbewerber einbezogen, die nicht bereits nach Satz 1 Nummer 1, in die Auswahl nach Satz 1 Nummer 3 werden nur Studienbewerberinnen und Studienbewerber einbezogen, die nicht bereits nach Satz 1 Nummern 1 und 2 zu berücksichtigen sind.
    Soweit die Zahl der Kursplätze nach Satz 1 Nummern 1 und 2 nicht voll in Anspruch genommen wird, werden die verbleibenden Kursplätze nach Satz 1 Nummer 3 vergeben. Bei Berechnung der Quoten wird gerundet.
  2. Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn die Ablehnung der Zulassung mit Nachteilen verbunden wäre, die bei Anlegung eines strengen Maßstabes über das Maß der mit der Ablehnung üblicherweise verbundenen Nachteile erheblich hinausgehen würden. Die Bewerberinnen und Bewerber werden nach dem Grad der außergewöhnlichen Härte ausgewählt.
  3. Bei der Auswahl der Studienbewerberinnen und Studienbewerber nach der Wartezeit ist für die Rangfolge die Häufigkeit ihrer Bewerbungen in Folge bei der zuständigen Behörde maßgebend. Bei gleicher Anzahl der Bewerbungen entscheidet das Los.
  4. (4) Bei der Vergabe nach Eignung und Leistung werden die Kursplätze nach den im Zeugnis über die ausländische Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesenen Leistungen vergeben. Es wird für jeden Fachkurs eine Rangliste erstellt. Die Berechnung des Ranges erfolgt nach der Vereinbarung über die Festsetzung der Gesamtnote bei ausländischen Hochschulzugangszeugnissen nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 15. März 1991 in der jeweils geltenden Fassung. Bei Ranggleichheit entscheidet das Los.
  5. Die Gesamtzahl der für die Zulassung nach Absatz 1 zur Verfügung stehenden Kursplätze vermindert sich entsprechend, wenn bereits zugelassene Kollegiatinnen und Kollegiaten nach einem Deutschkurs nach § 12 Absatz 2 erneut eintreten oder das erste Semester beziehungsweise das erste Ausbildungsjahr nach § 37 Absatz 5 und § 45 Absatz 5 wiederholen. Die verbleibenden Kursplätze werden nach den in Absatz 1 vorgesehenen Quoten vergeben.

§ 8

Unwirksamkeit der Zulassung

Die Zulassung wird unwirksam, wenn die zugelassene Bewerberin oder der zugelassene Bewerber nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Zulassungsbescheides schriftlich mitteilt, dass sie oder er die Zulassung annimmt. Die Zulassung wird auch unwirksam, wenn die zugelassene Bewerberin oder der zugelassene Bewerber die Ausbildung in dem Kurs mit Beginn des Unterrichts nicht unverzüglich antritt.

§ 10

Ende der Zugehörigkeit zum Studienkolleg

Die Zugehörigkeit zum Studienkolleg endet, wenn:

  1. die Ausbildung abgebrochen wurde,
  2. die abschließende Prüfung des Kurses bestanden wurde,
  3. der Übergang vom Sprachkurs Deutsch in den ersten Ausbildungsabschnitt eines Kurses nicht erreicht wurde,
  4. der Übergang in den nächsthöheren Ausbildungsabschnitt eines Kurses nicht erreicht und eine Wiederholung des vorherigen Ausbildungsabschnitts ausgeschlossen wurde,
  5. die abschließende Prüfung des Kurses nicht bestanden und eine Wiederholung des vorherigen Ausbildungsabschnitts ausgeschlossen wurde.

§ 11

Ausbildung

  1. Die Ausbildung erfolgt in Kursen und ist in Abschnitte gegliedert. Der Übergang von einem Ausbildungsabschnitt in den nächsthöheren Ausbildungsabschnitt erfolgt auf Grundlage der von den Kollegiatinnen und Kollegiaten im Ausbildungsabschnitt erbrachten Leistungen. Die Ausbildung schließt mit einer Prüfung ab.
  2. Der Unterricht in Fächern kann kursübergreifend erteilt sowie durch Arbeitsgemeinschaften und Veranstaltungen ergänzt werden.

§ 12

Sprachkurs Deutsch

  1. Kollegiatinnen und Kollegiaten, bei denen nach Beginn des Unterrichts festgestellt wird, dass ihre Kenntnisse in der deutschen Sprache nicht ausreichen, um am Unterricht erfolgreich teilnehmen zu können, werden dem Sprachkurs Deutsch zugewiesen. Der Sprachkurs Deutsch dauert ein Semester und bereitet die Kollegiatinnen und Kollegiaten sprachlich auf die Ausbildung in den Kursen vor.
  2. Kollegiatinnen und Kollegiaten, die erfolgreich am Sprachkurs Deutsch teilgenommen haben, gehen in den ersten Ausbildungsabschnitt ihres Kurses über. Wer den Sprachkurs nicht erfolgreich abschließt, muss das Studienkolleg verlassen; eine Wiederholung ist ausgeschlossen. Wer den Sprachkurs nicht erfolgreich abschließt, erhält darüber eine schriftliche Mitteilung.

§ 13

Teilnahme am Unterricht

  1. Die Kollegiatinnen und Kollegiaten sind verpflichtet, an dem Unterricht und den anderen für verbindlich erklärten Veranstaltungen pünktlich und regelmäßig teilzunehmen und die geforderten Leistungsnachweise zu erbringen.
  2. Kollegiatinnen und Kollegiaten können an religiösen Feiertagen ihrer Glaubensgemeinschaft, an staatlichen Feiertagen ihres Heimatlandes und im Übrigen nur in dringenden Ausnahmefällen beurlaubt werden. Die Entscheidung trifft der Kollegleiter oder die Kollegleiterin.

§ 33

Zulassungsvoraussetzungen

In einen Kurs für deutsche und ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber wird aufgenommen, wer über einen ausländischen Bildungsnachweis verfügt, der in Verbindung mit der erfolgreich abgelegten Feststellungsprüfung als Qualifikation für ein Studium an einer Hamburger Hochschule anerkannt wird. Über ausreichende Kenntnisse in der deutschen Sprache verfügt, wer das „Deutsche Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz Erste Stufe“, die Zentrale Mittelstufenprüfung des Goethe-Instituts oder mindestens gleichwertige Zeugnisse oder Diplome erworben oder die Eingangsprüfung Deutsch erfolgreich absolviert hat.

§ 34

Wahl des Fachkurses

In dem Zulassungsantrag ist anzugeben, für welchen Fachkurs die Zulassung erfolgen soll. Der Angabe eines Fachkurses steht es gleich, wenn das beabsichtigte Studium angegeben wird und das Studium einem der Fachkurse zugeordnet werden kann.

§ 35

Vergabe der Kursplätze

  1. Vorab werden bis zu 60 Plätze der insgesamt zur Verfügung stehenden Kursplätze an deutsche Studienbewerberinnen und -bewerber sowie Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union und die ihnen rechtlich gleichgestellten Personen vergeben. Dabei werden nicht mehr als 40 von Hundert der Plätze in einem Fachkurs an deutsche Studienbewerberinnen und -bewerber sowie Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union und die ihnen rechtlich gleichgestellten Personen vergeben. Die verbleibenden Plätze werden in dem Verfahren nach Absatz 2 vergeben.
  2. An die nach Leistung ranghöchste Studienbewerberin oder den ranghöchsten Studienbewerber eines Landes und an die ranghöchste staatenlose Studienbewerberin oder den ranghöchsten staatenlosen Studienbewerber wird zunächst jeweils ein Kursplatz vergeben. Übersteigt die Anzahl der ranghöchsten Studienbewerberinnen und Studienbewerber 50 vom Hundert der Kursplätze, entscheidet das Los. Die weiteren Kursplätze werden entsprechend der Rangliste nach Leistung vergeben.

  3. An ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit gleicher Staatsangehörigkeit werden höchstens 15 vom Hundert der Plätze eines Fachkurses vergeben, solange nicht alle anderen Studienbewerberinnen und Studienbewerber für diesen Kurs zugelassen sind.
  4. Maßgeblich ist die Staatsangehörigkeit zur Zeit des Erwerbs der ausländischen Hochschulzugangsberechtigung.

§ 36

Art und Inhalt der Ausbildung

  1. Der Abschluss eines Kurses für deutsche und ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber vermittelt die fachgebundene Hochschulreife. Die Kurse sind nach fachlichen Schwerpunkten gegliedert, denen bestimmte Studiengänge der Hochschulen zugeordnet sind. Die Ausbildung dauert zwei Semester; sie schließt mit der Feststellungsprüfung ab.
  2. Es können folgende Fachkurse eingerichtet werden:
    • Kurs T: Vorbereitung auf technische, mathematische und naturwissenschaftliche Studiengänge,
    • Kurs M: Vorbereitung auf medizinische und biologische Studiengänge,
    • Kurs W: Vorbereitung auf wirtschafts- und sozialwissenschaftliche Studiengänge,
    • Kurs G: Vorbereitung auf sprachliche, geisteswissenschaftliche und künstlerische Studiengänge,
    • Kurs S: Vorbereitung auf sprachliche Studiengänge.
  3. Die Kollegiatinnen und Kollegiaten werden nach der Fachrichtung ihres beabsichtigten Studiums und gegebenenfalls nach der Fachbindung ihres Vorbildungsnachweises einem der Fachkurse zugeteilt.
  4. Die Ausbildung innerhalb eines Fachkurses umfasst die in der Anlage aufgeführten Pflichtfächer. Sie kann sich auf weitere Zusatzfächer erstrecken, die für ein Studium in den entsprechenden Studiengängen förderlich sind; diese Fächer werden vom Studienkolleg festgelegt.
  5. Das Studienkolleg kann im Fachkurs S in einzelnen Fremdsprachen zur Erfüllung des Pflichtfachs zweite Fremdsprache für Fortgeschrittene nach seinem Angebot eine Prüfung abnehmen, ohne dass es Unterricht in dieser Fremdsprache erteilt.

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